§ 22 HebG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Entziehung der Berufsberechtigung

§ 22.

(1) Das Österreichische Hebammengremium hat die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn

  1. 1. eine der Voraussetzungen zur Berufsausübung gemäß § 10 Z 1 bis 5 weggefallen ist oder
  2. 2. hervorkommt, dass eine für die Eintragung in das Hebammenregister erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat.

(2) Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 ist

  1. 1. die Streichung aus dem Hebammenregister durchzuführen,
  2. 2. der Hebammenausweis einzuziehen und
  3. 3. die/der örtlich zuständige Landeshauptfrau/-mann hievon zu verständigen.

(3) Eine Person, der die Berechtigung zur Berufsausübung gemäß Abs. 1 entzogen worden ist, kann sich neuerlich zur Eintragung in das Hebammenregister gemäß § 42a anmelden, sobald das Vorliegen der Berufsausübungserfordernisse nachgewiesen werden kann. Anlässlich der Eintragung ist der Hebammenausweis wieder auszufolgen.

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