Entziehung der Berufsberechtigung
§ 22.
(1) Das Österreichische Hebammengremium hat die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn
- 1. eine der Voraussetzungen zur Berufsausübung gemäß § 10 Z 1 bis 5 weggefallen ist oder
- 2. hervorkommt, dass eine für die Eintragung in das Hebammenregister erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat.
(2) Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 ist
- 1. die Streichung aus dem Hebammenregister durchzuführen,
- 2. der Hebammenausweis einzuziehen und
- 3. die/der örtlich zuständige Landeshauptfrau/-mann hievon zu verständigen.
(3) Eine Person, der die Berechtigung zur Berufsausübung gemäß Abs. 1 entzogen worden ist, kann sich neuerlich zur Eintragung in das Hebammenregister gemäß § 42a anmelden, sobald das Vorliegen der Berufsausübungserfordernisse nachgewiesen werden kann. Anlässlich der Eintragung ist der Hebammenausweis wieder auszufolgen.
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