§ 22 GWG

Alte FassungIn Kraft seit 24.8.2002

Verwertung nicht absetzbarer Gasmengen

§ 22

(1) Eine von der Energie-Control Kommission zu benennende Stelle hat über Antrag der in Anlage 1 angeführten Erdgasunternehmen einen durch Bescheid gemäß Abs. 2 näher zu bestimmenden Anteil der Erdgasmengen für die eine Abnahmeverpflichtung besteht, die mit den im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 bestehenden Erdgaslieferverträgen mit unbedingter Zahlungsverpflichtung, auf die in Anlage 1 angeführten Landesferngasgesellschaften überbunden worden sind, gegen Ersatz der tatsächlichen Aufbringungskosten abzukaufen. Tatsächliche Aufbringungskosten sind jene Kosten, die dem Erdgasunternehmen aus Verträgen mit unbedingter Zahlungsverpflichtung bis zur Übernahme in sein Netz entstehen. In die Berechnung der Kosten sind die mit der Erdgaslieferung in Zusammenhang stehenden Speicher- und Transportverträge einzurechnen. Zur Ermittlung der Aufbringungskosten sind alle Verträge eines Unternehmens mit unbedingter Zahlungsverpflichtung anteilsmäßig heranzuziehen. Die Energie-Control Kommission kann die in der Anlage 1 enthaltene Aufzählung der Erdgasunternehmen entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen ändern. Diese Verordnungen sind im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren.

(2) Der Anteil der gemäß Abs. 1 abzunehmenden Erdgasmengen wird durch Bescheid der Energie-Control Kommission festgelegt und darf die Hälfte der, der jeweiligen Landesferngasgesellschaft insgesamt vertraglich überbundenen Erdgasmengen nicht überschreiten. Bei der Festlegung des Anteils sind insbesondere das Ausmaß der vertraglich überbundenen Erdgasmengen, die Restlaufzeit der Verträge, die Kundenstruktur sowie die wirtschaftliche Situation der Landesferngasgesellschaft zu berücksichtigen. Die Landesferngasgesellschaften sind verpflichtet, der Energie-Control Kommission auf deren Verlangen die für die Wahrung dieser Aufgabe erforderlichen Unterlagen zu übermitteln sowie Einschau in ihre Bücher zu gewähren.

(3) Die gemäß Abs. 1 benannte Stelle ist berechtigt, die gemäß Abs. 1 und 2 erworbenen Erdgasmengen über eine Börse oder über zu versteigernde Lieferverträge mit einer Laufzeit von maximal einem Jahr zu verkaufen. Vertragliche Vereinbarungen betreffend das Verbot der Ausfuhr von Erdgas stehen einem Verkauf der Erdgasmengen an ausländische Anbieter nicht entgegen. Der Versteigerungstermin ist von der gemäß Abs. 1 benannten Stelle auf Kosten der benannten Stelle im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt zu machen. Eine zusätzliche Bekanntmachung in elektronischen Medien ist zulässig. Die Vorschriften der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, bleiben unberührt.

(4) Die Energie-Control Kommission hat durch Verordnung Richtlinien für Versteigerungsbedingungen festzulegen. Die Richtlinien haben den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und Transparenz zu entsprechen, die Voraussetzungen für das Vorliegen eines gültigen Gebotes sowie geeignete Sicherstellungen für die Gebote festzulegen und einen Hinweis auf den Bieterrechtsschutz gemäß Abs. 5 zu enthalten. Die Richtlinien haben eine Zuteilung an den Bestbieter vorzusehen. Das Bestgebot wird durch die Höhe des angebotenen Preises bestimmt. Die gemäß Abs.1 benannte Stelle hat der Energie-Control Kommission den Richtlinien entsprechende Versteigerungsbedingungen spätestens zwei Monate vor dem Versteigerungstermin anzuzeigen. Die Energie-Control Kommission kann innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Einlangen der Anzeige eine Änderung der Bedingungen verlangen, wenn durch die vorgelegten Versteigerungsbedingungen ein transparentes und die Gleichbehandlung aller möglichen Bieter gewährleistendes Verfahren nicht sicher gestellt ist.

(5) Übergangene Bieter sind berechtigt, binnen zwei Wochen ab Zuschlagserteilung durch einen mit einer Begründung versehenen schriftlichen Antrag an die Energie-Control Kommission die Nachprüfung der Entscheidung wegen Verletzung der Versteigerungsbedingungen zu beantragen, sofern ihnen dadurch ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Der Antrag hat zu enthalten

  1. 1. eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes;
  2. 2. Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller;
  3. 3. die Gründe, auf die sich die behauptete Verletzung der Versteigerungsbedingungen stützt sowie
  4. 4. ein auf Feststellung der Verletzung der Versteigerungsbedingungen durch die Zuschlagserteilung gerichtetes Begehren.

(6) Die Energie-Control Kommission hat innerhalb einer Frist von zwei Monaten mit Bescheid festzustellen, ob bei der Erteilung des Zuschlages die Versteigerungsbedingungen verletzt wurden. Parteien des Verfahrens sind neben dem Antragsteller die gemäß Abs. 1 benannte Stelle und der Bieter, dem der Zuschlag erteilt wurde. Die Parteien können innerhalb einer Frist von einem Monat nach Rechtskraft des Bescheides eine Entscheidung durch die ordentlichen Gerichte begehren. Mit Anrufung des Gerichtes tritt der Bescheid der Energie-Control Kommission außer Kraft.

(7) Insoweit mit dem Erlös aus dem Verkauf über eine Börse oder über eine Versteigerung nicht die tatsächlichen Aufbringungskosten für die gemäß Abs. 1 erworbenen Erdgasmengen abgedeckt werden können, wird der Differenzbetrag durch einen Zuschlag zum Netzbenutzungsentgelt von den Endverbrauchern aufgebracht. Zu diesem Zweck hat die gemäß Abs. 1 benannte Stelle den beim Verkauf über eine Börse oder über eine Versteigerung erlittenen Ausfallsbetrag der Energie-Control Kommission innerhalb von vier Wochen nach Abschluss des Verkaufsverfahrens bei sonstigem Rechtsverlust zu melden.

(8) Die Energie-Control Kommission hat auf Grundlage der gemeldeten Ausfallsbeträge jährlich durch Verordnung den Zuschlag zum Netznutzungsentgelt durch Umlegung auf die in der Regelzone, in der Ausfallsbeträge angefallen sind, abgesetzte Gesamtmenge an Erdgas per Kubikmeter, für netzzugangsberechtigte Endverbraucher zu bestimmen. Die näheren Einzelheiten hinsichtlich der Einhebung, der Abführung und der Auszahlung des Zuschlages an die benannte Stelle sind durch Verordnung der Energie-Control Kommission festzulegen.

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