Prüfungskommissionen
§ 22.
(1) Prüfungskommissionen für die Dienstprüfung für den Exekutivdienst sind bei den Landesgendarmeriekommanden, bei der Gendarmeriezentralschule Mödling und bei jenen Bundespolizeidirektionen einzurichten, bei denen Schul(ungs)abteilungen bestehen. Die Bestellung der Prüfungskommission hat durch den jeweiligen Landesgendarmeriekommandanten, durch den Kommandanten der Gendarmeriezentralschule bzw. durch den Leiter der Bundespolizeidirektion zu erfolgen. Die Bestellung eines Landesgendarmeriekommandanten, des Kommandanten der Gendarmeriezentralschule oder eines Behördenleiters zum Mitglied (Vorsitzenden) einer Prüfungskommission ist dem Bundesminister für Inneres vorbehalten.
(2) Für die Dienstprüfungen für die Verwendungsgruppen E 1 sowie E 2a hat der Bundesminister für Inneres Prüfungskommissionen zu bestellen.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Gesetzesnummer
20000229
Dokumentnummer
NOR40002091
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