§ 22 Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Prüfungskommissionen

§ 22.

(1) Für die Durchführung von Dienstprüfungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 hat der Bundesminister für Inneres Prüfungskommissionen zu bilden. Vorsitzender der Prüfungskommissionen ist der Direktor der Sicherheitsakademie, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter.

(2) Die Prüfungskommission für Dienstprüfungen für den Exekutivdienst ist neben dem Vorsitzenden aus den Zentrumsleitern für die Aus- und Fortbildung in der Sicherheitsakademie, den Leitern der Bildungszentren und deren Stellvertretern und aus dem Kreis der hauptberuflich an der Sicherheitsakademie tätigen Lehrkräfte der Verwendungsgruppe E 2a zu bilden.

(3) Die Prüfungskommission für Dienstprüfungen für die Verwendungsgruppe E 2a ist neben dem Vorsitzenden aus den Zentrumsleitern für die Aus- und Fortbildung in der Sicherheitsakademie und aus dem Kreis der Beamten des Höheren Dienstes und der Verwendungsgruppe E 1, die haupt- oder nebenberuflich mit einer Lehrtätigkeit an der Sicherheitsakademie betraut sind oder waren, zu bilden.

(4) Die Prüfungskommission für Dienstprüfungen für die Verwendungsgruppe E 1 ist neben dem Vorsitzenden aus den Zentrumsleitern für die Aus- und Fortbildung in der Sicherheitsakademie, aus dem Kreis der Beamten des Höheren Dienstes, die haupt- oder nebenberuflich mit einer Lehrtätigkeit an der Sicherheitsakademie betraut sind oder waren, aus Bediensteten der Verwendungsgruppe E 1, die als Jahrgangsleiter für Grundausbildungslehrgänge dieser Verwendungsgruppe in Betracht kommen, und aus dem Kreis von Menschen, die als Betreuer für die schriftliche Arbeit in Betracht kommen, zu bilden.

Schlagworte

Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

20000229

Dokumentnummer

NOR40037877

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