§ 22 GKTG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

III. Abschnitt

Amtshandlungen in anderen Sachen

§ 22

§ 22. Für die nachstehenden Amtshandlungen beträgt die Gebühr die jeweils genannten Hundertsätze der sich nach dem § 13 ergebenden Gebühr:

1. Errichtung eines Inventars, Verfassung einer Rechnung,

eines Ausweises, Durchführung einer Vermögensteilung ..... 40 vH;

der § 17 letzter Halbsatz und der § 20 gelten sinngemäß;

2. Vornahme einer freiwilligen Schätzung oder Feilbietung

unbeweglicher Sachen ..................................... 50 vH;

3. Überprüfung einer Rechnung oder eines Ausweises ..... 15 vH.

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