§ 22 GKTG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2009

III. Abschnitt

Amtshandlungen in anderen Sachen

§ 22

Für die nachstehenden Amtshandlungen beträgt die Gebühr die jeweils genannten Hundertsätze der sich nach dem § 13 ergebenden Gebühr:

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