6. Teil
Prüfungen Grundlegende Bestimmungen
§ 22.
Der Betriebsanlageninhaber hat seine Feuerungsanlage nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Sachverständige aus dem im § 2 Abs. 2 zweiter Satz angeführten Personenkreis prüfen zu lassen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)