§ 22 FAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1998

6. Teil

Prüfungen Grundlegende Bestimmungen

§ 22.

Der Betriebsanlageninhaber hat seine Feuerungsanlage nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Sachverständige aus dem im § 2 Abs. 2 zweiter Satz angeführten Personenkreis prüfen zu lassen.

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