§ 22 FAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2012

6. Teil

Prüfungen Grundlegende Bestimmungen

§ 22.

Der Betriebsanlageninhaber hat seine Feuerungsanlage nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Sachverständige aus dem im § 2 Abs. 2 zweiter Satz angeführten Personenkreis prüfen zu lassen; zur erstmaligen Prüfung von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 400 kW müssen jedenfalls akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (§ 11 Abs. 2 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992), Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, staatlich autorisierte Anstalten, Ziviltechniker oder Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure), jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, herangezogen werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 312/2011

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2019

Gesetzesnummer

10007873

Dokumentnummer

NOR40131959

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