6. Teil
Prüfungen Grundlegende Bestimmungen
§ 22.
Der Betriebsanlageninhaber hat seine Feuerungsanlage nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Sachverständige aus dem im § 2 Abs. 2 zweiter Satz angeführten Personenkreis prüfen zu lassen; zur erstmaligen Prüfung von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 400 kW müssen jedenfalls akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (§ 11 Abs. 2 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992), Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, staatlich autorisierte Anstalten, Ziviltechniker oder Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure), jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, herangezogen werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 312/2011
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2019
Gesetzesnummer
10007873
Dokumentnummer
NOR40131959
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