§ 22 FAG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 30.4.1996

Zuschüsse

§ 22

(1) Der Bund gewährt den Ländern und Gemeinden die nachstehenden Zweckzuschüsse, wenn die empfangenden Gebietskörperschaften eine Grundleistung mindestens in der Höhe des Zweckzuschusses erbringen:

  1. 1. (Anm.: tritt mit 1. 1. 1997 in Kraft)
  2. 2. (Anm.: tritt mit 1. 1. 1997 in Kraft)
  3. 3. den Ländern im Jahr 1997 zur Errichtung und zur Förderung von Kinderbetreuungseinrichtungen in Höhe von 600 Millionen Schilling, wobei auch Leistungen von Gemeinden als Grundleistungen anzuerkennen sind. Die Mittel sind an die Länder in folgendem Verhältnis zu vergeben:

Burgenland ......................................... 2,87 vH

Kärnten ............................................ 6,47 vH

Niederösterreich ................................... 16,46 vH

Oberösterreich ..................................... 16,10 vH

Salzburg ........................................... 6,15 vH

Steiermark ......................................... 13,77 vH

Tirol .............................................. 7,60 vH

Vorarlberg ......................................... 4,14 vH

Wien ............................................... 26,44 vH

Nicht vergebene Teile sind dem jeweiligen Land im Jahr 1998 zur Verfügung zu stellen. Zum Zweck der Projektbeurteilung und Mittelvergabe ist eine Kommission einzurichten, bei der die Anträge einzubringen sind. Dieser Kommission gehören der Bundeskanzler, der Bundesminister für Jugend und Familie und der Bundesminister für Finanzen an. Den Vorsitz führen gemeinsam der Bundeskanzler und der Bundesminister für Jugend und Familie. Eine Vertretung ist möglich. Außerdem gehören der Kommission jeweils ein Vertreter jenes Landes, in dem das beantragte Projekt verwirklicht werden soll, an. Für die Projektbeurteilung und Mittelvergabe und die Erlassung diesbezüglicher Richtlinien ist das Einvernehmen herzustellen. Weiters gehören dieser Kommission je ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes mit beratender Stimme an. Die Kommission kann bereits nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes eingerichtet werden; Anträge der Länder können ab diesem Zeitpunkt eingebracht werden.

(2) (Anm.: tritt mit 1. 1. 1997 in Kraft)

(3) (Anm.: tritt mit 1. 1. 1997 in Kraft)

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