Zuschüsse
§ 22
(1) Der Bund gewährt den Ländern und Gemeinden die nachstehenden Zweckzuschüsse, wenn die empfangenden Gebietskörperschaften eine Grundleistung mindestens in der Höhe des Zweckzuschusses erbringen:
- 1. den Ländern und Gemeinden für die auf eigene Rechnung geführten Theater und jene Theater, zu deren Abgangsdeckung sie vertraglich verpflichtet sind, im Ausmaß von insgesamt 293 Millionen Schilling jährlich. Dieser Zweckzuschuß ist zur teilweisen Deckung des laufenden Betriebsabganges oder eines darüber hinaus erforderlichen Investitionsaufwandes zu verwenden und aufzuteilen wie folgt:
- a) Länder und Gemeinden, die dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte als ordentliche Mitglieder angehören, erhalten 257 419 720 S. Die Gewährung des Zweckzuschusses ist abhängig von der Vorlage eines Verteilungsvorschlages, den diese Länder und Gemeinden einvernehmlich zu erstellen und dem Bundesministerium für Finanzen bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres zu übermitteln haben;
- b) Länder und Gemeinden, die dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte nicht als ordentliche Mitglieder angehören, erhalten für den gleichen Zweck sowie bei ansonsten gleichen Voraussetzungen 35 580 280 S. Anträge auf Gewährung eines Zweckzuschusses sind von diesen Ländern und Gemeinden bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres dem Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln;
- c) die Höhe des Zweckzuschusses gemäß lit. a oder lit. b hat sich nach den im Jahre 1996 für die einzelnen Gebietskörperschaften maßgebenden Aufteilungsverhältnissen zu richten. Sofern sich jedoch bei den einen Zweckzuschuß empfangenden Gebietskörperschaften der Umfang des Theaterbetriebes erheblich ändert, ist dies bei der Aufteilung des Zweckzuschusses zu berücksichtigen. Eine auf Grund dieses Umstandes vorzunehmende Kürzung oder Erhöhung des Zweckzuschusses der betroffenen Gebietskörperschaft hat sich nach den in lit. c erster Satz genannten Aufteilungsverhältnissen auf die anderen Gebietskörperschaften auszuwirken. Ein Übergreifen von den in lit. a genannten auf die in lit. b genannten Gebietskörperschaften oder umgekehrt hat jedoch nicht zu erfolgen;
- d) wenn eine Gebietskörperschaft, die bereits im Jahre 1996 einen Zweckzuschuß oder eine Förderung gemäß lit. c erhalten hat, aus dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte ausscheidet oder diesem beitritt, so sind die gemäß lit. a und b genannten Beträge in dem auf den Eintritt oder Austritt folgenden Jahr um jenen Betrag zu verändern, den die ein- oder austretende Gebietskörperschaft im letzten Jahr als Zweckzuschuß erhalten hat;
- e) der Bund kann den Gesamtzweckzuschuß von 293 Millionen Schilling bis zu einem im jeweiligen Bundesfinanzgesetz festgesetzten Ausmaß aufstocken und diesen Betrag, je nach dem finanziellen Erfordernis, auf die unter lit. a und lit. b oder nur auf die unter lit. a oder nur auf die unter lit. b genannten Länder und Gemeinden aufteilen;
- 2. den Ländern und Gemeinden zur Förderung des Umweltschutzes, insbesondere der Errichtung und Verbesserung von Müllbeseitigungsanlagen, unter Bedachtnahme auf den Umfang, die Lage und Gefährdung der Wohngebiete und der Erholungsgebiete:
- a) den Ländern: 95 Millionen Schilling jährlich,
- b) den Gemeinden: 25 Millionen Schilling jährlich.
Der den Ländern zukommende Zweckzuschuß ist auf diese nach der Volkszahl aufzuteilen. Der den Gemeinden zukommende Zweckzuschuß ist auf diese länderweise zur Hälfte nach der Volkszahl und zur Hälfte nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel aufzuteilen;
- 3. den Ländern im Jahr 1997 zur Errichtung und zur Förderung von Kinderbetreuungseinrichtungen in Höhe von 600 Millionen Schilling, wobei auch Leistungen von Gemeinden als Grundleistungen anzuerkennen sind. Die Mittel sind an die Länder in folgendem Verhältnis zu vergeben:
Burgenland ......................................... 2,87 vH
Kärnten ............................................ 6,47 vH
Niederösterreich ................................... 16,46 vH
Oberösterreich ..................................... 16,10 vH
Salzburg ........................................... 6,15 vH
Steiermark ......................................... 13,77 vH
Tirol .............................................. 7,60 vH
Vorarlberg ......................................... 4,14 vH
Wien ............................................... 26,44 vH
Nicht vergebene Teile sind dem jeweiligen Land im Jahr 1998 zur Verfügung zu stellen. Zum Zweck der Projektbeurteilung und Mittelvergabe ist eine Kommission einzurichten, bei der die Anträge einzubringen sind. Dieser Kommission gehören der Bundeskanzler, der Bundesminister für Jugend und Familie und der Bundesminister für Finanzen an. Den Vorsitz führen gemeinsam der Bundeskanzler und der Bundesminister für Jugend und Familie. Eine Vertretung ist möglich. Außerdem gehören der Kommission jeweils ein Vertreter jenes Landes, in dem das beantragte Projekt verwirklicht werden soll, an. Für die Projektbeurteilung und Mittelvergabe und die Erlassung diesbezüglicher Richtlinien ist das Einvernehmen herzustellen. Weiters gehören dieser Kommission je ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes mit beratender Stimme an. Die Kommission kann bereits nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes eingerichtet werden; Anträge der Länder können ab diesem Zeitpunkt eingebracht werden.
(1a) Der Bund gewährt den Ländern zum Zwecke der Krankenanstaltenfinanzierung einen Zweckzuschuß in Höhe von 0,642 vH des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 7 Abs. 2 Z 2 genannten Betrages. Die Aufteilung erfolgt nach dem in § 8 Abs. 6 Z 5 lit. a genannten Verhältnis. Die Bestimmungen über die Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 11 Abs. 1 und Abs. 2) sind anzuwenden.
(2) Der Bund stellt jenen Gemeinden, die als gesetzliche Schulerhalter gemäß dem Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 163/1955, den Sachaufwand als Voraussetzung für die auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in Verbindung mit den Verordnungen BGBl. Nr. 241/1989 und 429/1989, erfolgende Integration von informations- und kommunikationstechnischer Grundbildung in das Gesamtkonzept einer zeitgemäßen Allgemeinbildung zu tragen haben, die Erstausstattung an Software durch unentgeltliche Übereignung zur Verfügung.
(3) Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seiner Zweckzuschüsse zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.
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