§ 22 EStG

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.1988

Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)

Selbständige Arbeit (§ 2 Abs. 3 Z 2)

§ 22

§ 22. Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind:

  1. 1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu diesen Einkünften gehören nur
  1. a) Einkünfte aus einer wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit.
  2. b) Einkünfte aus der Berufstätigkeit der
  1. c) Einkünfte aus
  1. 2. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit. Darunter fallen nur:
  1. 3. Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben. Voraussetzung ist jedoch, daß
  1. 4. Bezüge und Vorteile aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit sie nicht unter § 25 fallen.
  2. 5. Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24.

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