§ 22 EStG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2016

Bezugszeitraum: Z 1 lit. a: ab 1.1.2017 vgl. § 124b Z 315

Selbständige Arbeit (§ 2 Abs. 3 Z 2)

Selbständige Arbeit (§ 2 Abs. 3 Z 2)

§ 22.

Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind:

  1. 1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu diesen Einkünften gehören nur
  1. a) Einkünfte aus einer wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit. Dazu zählen auch Einkünfte aus Stipendien für eine der genannten Tätigkeiten, wenn diese wirtschaftlich einen Einkommensersatz darstellen und keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind. Stipendien, die jährlich insgesamt nicht höher sind als die Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter nach § 27 des Studienförderungsgesetzes 1992, stellen jedenfalls keinen wirtschaftlichen Einkommensersatz dar. Die Befreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. e bleibt davon unberührt.
  2. b) Einkünfte aus der Berufstätigkeit der
  1. c) Einkünfte aus
  1. 2. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit. Darunter fallen nur:
  1. 3. Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben. Voraussetzung ist jedoch, daß
  1. 4. Bezüge und Vorteile aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit sie nicht unter § 25 fallen.
  2. 5. Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24.

Schlagworte

Grundkapital, Versorgungseinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2017

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40190135

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