§ 22 Elektrotechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2025

jetzt § 23

Theoretische Prüfung

§ 22.

Die Prüfung besteht aus den Gegenständen Grundlagen der Elektrotechnik sowie Fachzeichnen und hat schriftlich zu erfolgen.

jetzt § 23

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2025

Gesetzesnummer

20012442

Dokumentnummer

NOR40257893

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