§ 22 Bundesbahngesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

3. Abschnitt

Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht

§ 22

(1) § 22.Bis zu ihrer Neuregelung bleiben durch dieses Bundesgesetz die Bestimmungen über das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsverhältnis unberührt.

(2) Der Vorstand hat die notwendigen Verhandlungen zur Erarbeitung neuer Rechtsgrundlagen für nach dem Inkrafttreten dieser neuen Rechtsgrundlagen in ein Arbeitsverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen eintretende Bedienstete zu führen und längstens bis 31. Dezember 1994 abzuschließen. Das Arbeitsverhältnis für längstens ab 1. Jänner 1995 neu eintretende Bedienstete beruht auf einem privatrechtlichen Vertrag unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Eisenbahnbetriebes.

(3) Kommt eine Vereinbarung über das Arbeitsverhältnis für neu eintretende Bedienstete (Dienst-, Besoldungs-, Pensions- und Personalvertretungsrecht) zwischen dem Vorstand der Österreichischen Bundesbahnen und der betrieblichen Arbeitnehmervertretung bis zum 31. Dezember 1994 nicht zustande, ist auf verfassungsmäßigem Wege eine Regelung der Angelegenheit durch ein Bundesgesetz herbeizuführen.

(4) Die nach den im Abs. 1 genannten Bestimmungen in ein Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen aufgenommenen Bediensteten haben, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten der in Abs. 2 genannten neuen Rechtsgrundlagen ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nach den im Abs. 1 genannten Rechtsgrundlagen erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen nach den Rechtsgrundlagen für neu eintretende Bedienstete.

(5) Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes, in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Regelungsinhalte gemäß Abs. 1 und die diesen Regelungsinhalten bis zum 31. Dezember 1992 zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse abstellen, bleibt unberührt.

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