Kostenersatz und Konkretisierung durch Vereinbarung
§ 22
Die Zusammenarbeit der im § 20 angeführten Gesellschaften und der Ersatz der daraus resultierenden Kosten ist vertraglich zu regeln.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Kostenersatz und Konkretisierung durch Vereinbarung
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Die Zusammenarbeit der im § 20 angeführten Gesellschaften und der Ersatz der daraus resultierenden Kosten ist vertraglich zu regeln.
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