§ 22.
(1) Abweichend von der Bestimmung des § 4 Abs. 1 lit. a besteht im politischen Bezirk Liezen, Bundesland Steiermark, für den örtlichen Bereich eines Teiles des politischen Bezirkes ein weiterer Bezirksschulrat. Die örtlichen Zuständigkeitsbereiche der beiden Bezirksschulräte sind durch Verordnung des Landesschulrates nach den örtlichen Erfordernissen derart zu bestimmen, daß das Gebiet des ganzen politischen Bezirkes erfaßt wird.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 70/1966)
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