§ 22.
Die aufgrund der Neustrukturierung der in den Bezirken eingerichteten Schulbehörden des Bundes für die Dauer des weiteren Bestehens der Bezirksschulräte zur Besetzung durch befristete Betrauung ausgeschriebenen Planstellen der Bezirksschulinspektorinnen und Bezirksschulinspektoren dürfen durch unbefristete Betrauung der bestellten Lehrkraft und durch deren Ernennung besetzt werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2017
Gesetzesnummer
10009264
Dokumentnummer
NOR40154602
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