§ 22 Bundes-Schulaufsichtsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2014

§ 22.

Die aufgrund der Neustrukturierung der in den Bezirken eingerichteten Schulbehörden des Bundes für die Dauer des weiteren Bestehens der Bezirksschulräte zur Besetzung durch befristete Betrauung ausgeschriebenen Planstellen der Bezirksschulinspektorinnen und Bezirksschulinspektoren dürfen durch unbefristete Betrauung der bestellten Lehrkraft und durch deren Ernennung besetzt werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2017

Gesetzesnummer

10009264

Dokumentnummer

NOR40154602

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