Vertheilungsbeschluss.
§. 229.
(1) Im Vertheilungsbeschlusse ist zunächst der gesammte Betrag der Vertheilungsmasse auszuweisen. Sodann sind die an die einzelnen Berechtigten abzuführenden oder für sie zu erlegenden Barbeträge, die vom Ersteher in Anrechnung auf das Meistbot übernommenen Lasten und Schulden sammt Nebengebüren und die den übernommenen Lasten und Schulden entsprechenden Deckungsbeträge ziffermäßig, nach der Rangordnung der hiedurch zu befriedigenden oder sicherzustellenden Rechte und Ansprüche mit der Bemerkung aufzuführen, inwieweit die Ansprüche der Berechtigten an Capital und Nebengebüren getilgt sind.
(2) Im Vertheilungsbeschlusse ist ferner anzugeben, wie die Zinsen fruchtbringend angelegter Beträge zu verwenden sind, wie mit frei werdenden Beträgen zu verfahren ist, welche Sicherheit bei barer Berichtigung von Forderungen unter auflösender Bedingung zu leisten ist, welche Berechtigte, mit welchem Betrage und in welcher Reihenfolge sie auf Ersatz im Sinne des §. 222 Anspruch haben, und welcher Betrag der Masse zu Gunsten des Verpflichteten erübrigt.
(3) Der Vertheilungsbeschluss ist allen zur Tagsatzung geladenen Personen zuzustellen.
Schlagworte
Verteilungsbeschluß, Meistbotsverteilungsbeschluß, Verteilungsmasse,
Nebengebühren, Kapital
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021152
alte Dokumentnummer
N2189616952T
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