§ 229 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2000

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III, BGBl. I Nr. 59/2000.

Vertheilungsbeschluss.

§. 229.

(1) Im Verteilungsbeschluss ist zunächst der gesamte Betrag der Verteilungsmasse auszuweisen. Sodann sind die an die einzelnen Berechtigten abzuführenden oder für sie zu erlegenden Barbeträge, die vom Ersteher in Anrechnung auf das Meistbot übernommenen Lasten und Schulden samt Nebengebühren und die den übernommenen Lasten und Schulden entsprechenden Deckungsbeträge ziffernmäßig, nach der Rangordnung der hiedurch zu befriedigenden oder sicherzustellenden Rechte und Ansprüche aufzuführen.

(2) Im Vertheilungsbeschlusse ist ferner anzugeben, wie die Zinsen fruchtbringend angelegter Beträge zu verwenden sind, wie mit frei werdenden Beträgen zu verfahren ist, welche Sicherheit bei barer Berichtigung von Forderungen unter auflösender Bedingung zu leisten ist, welche Berechtigte, mit welchem Betrage und in welcher Reihenfolge sie auf Ersatz im Sinne des §. 222 Anspruch haben, und welcher Betrag der Masse zu Gunsten des Verpflichteten erübrigt.

(3) Der Vertheilungsbeschluss ist allen zur Tagsatzung geladenen Personen zuzustellen.

Schlagworte

Verteilungsbeschluss, Meistbotsverteilungsbeschluß, Verteilungsmasse, Nebengebühren

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40009597

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