§ 228 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1988

XVIII. Hauptstück

Von der Hauptverhandlung vor den Gerichtshöfen erster Instanz und von den Rechtsmitteln gegen deren Urteile

I. Hauptverhandlung und Urteil

1. Öffentlichkeit der Hauptverhandlung

§ 228.

(1) Die Hauptverhandlung ist öffentlich bei sonstiger Nichtigkeit. Es ist nur erwachsenen und unbewaffneten Personen gestattet, als Zuhörer bei der Hauptverhandlung zu erscheinen. Doch darf Personen, die wegen ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen einer Waffe verpflichtet sind, der Zutritt nicht verweigert werden.

(2) Das Gericht soll dahin wirken, daß die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung möglichst nicht zu einem Bekanntwerden der Identität der durch eine strafbare Handlung in ihrer Geschlechtssphäre verletzten Person in einem größeren Personenkreis führt. Die Aufnahme von Lichtbildern solcher Personen während der Hauptverhandlung ist zu untersagen.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030532

alte Dokumentnummer

N2197523885S

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