§ 228 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

XVIII. Hauptstück

Von der Hauptverhandlung vor den Gerichtshöfen erster Instanz und von den Rechtsmitteln gegen deren Urteile

I. Hauptverhandlung und Urteil

1. Öffentlichkeit der Hauptverhandlung

§ 228.

(1) Die Hauptverhandlung ist öffentlich bei sonstiger Nichtigkeit. Es ist nur erwachsenen und unbewaffneten Personen gestattet, als Zuhörer bei der Hauptverhandlung zu erscheinen. Doch darf Personen, die wegen ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen einer Waffe verpflichtet sind, der Zutritt nicht verweigert werden.

(2) Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Fotoaufnahmen von Verhandlungen der Gerichte sind unzulässig.

Schlagworte

Fernsehaufnahme, Fernsehübertragung, Hörfunkübertragung, Filmaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12036886

alte Dokumentnummer

N2199329490J

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