§ 227 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1953

§ 227

(1) Die Löschung einer Eintragung im Kostenvorschreibungsbuch darf nur auf Anordnung des Leiters der Einbringungsstelle in folgenden Fällen vorgenommen werden:

  1. a) bei Uneinbringlichkeit (§ 220 Abs. 4, § 225 Abs. 3);
  2. b) bei Kleinbeträgen (§ 224 Abs. 2);
  3. c) bei Berichtigung des Zahlungsauftrages (§ 230);
  4. d) bei Nachlaß des Betrages (§ 231);
  5. e) in den Fällen des § 226 lit. d;
  6. f) auf Grund einer Löschungsverfügung des Kostenbeamten (§ 232).

(2) Löschungen sind in Spalte 19 des Kostenvorschreibungsbuches einzutragen. Bei gänzlicher Löschung ist die betreffende Post abzustreichen.

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