Löschung im Register
§ 227
Die Löschung einer Eintragung im Register darf in folgenden Fällen auf Anordnung des Leiters der Einbringungsstelle vorgenommen werden:
- 1. bei Uneinbringlichkeit von Beträgen, die 200 Euro nicht übersteigen,
- 2. bei Kleinbeträgen (§ 11 Abs. 3 GEG 1962),
- 3. bei Nachlass des Betrags (§ 9 Abs. 2 GEG 1962),
- 4. in den Fällen des § 226 lit. d und
- 5. auf Grund einer Löschungsverfügung des Kostenbeamten (§ 232).
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