§ 224 GSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Kosten der Aufsicht

§ 224.

Die Kosten der vom Bundesminister für Arbeit und Soziales als Aufsichtsbehörde angeordneten Maßnahmen belasten den Versicherungsträger. Zur Deckung der durch die Aufsicht erwachsenden sonstigen Kosten hat der Versicherungsträger durch Entrichtung einer Aufsichtsgebühr beizutragen. Deren Höhe hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Anhörung des Versicherungsträgers zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12098728

alte Dokumentnummer

N6197846595L

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