§ 224 GSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2003

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Kosten der Aufsicht

§ 224.

Die Kosten der von der Aufsichtsbehörde angeordneten Maßnahmen belasten den Versicherungsträger. Zur Deckung der durch die Aufsicht erwachsenden sonstigen Kosten hat der Versicherungsträger durch Entrichtung einer Aufsichtsgebühr beizutragen. Deren Höhe hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zu bestimmen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2019

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40043351

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