§ 221 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Herstellung von immunbiologischen und von bestimmten mikrobiologischen Präparaten

§ 221.

Der Konzessionspflicht unterliegt die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von immunbiologischen und von solchen mikrobiologischen Präparaten, die zur arzneilichen oder zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070204

alte Dokumentnummer

N5197418603S

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