§ 221 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Aufsuchen und Entgegennahme von Bestellungen

§ 221.

(1) Das Aufsuchen von Hinterbliebenen zum Zweck der Erlangung von Bestellungen auf Leistungen des Steinmetzmeistergewerbes, die sich auf Grabsteine, Grabdenkmäler und deren Zubehör beziehen, ist nur auf ausdrückliche, an den zur Ausübung des Steinmetzmeistergewerbes berechtigten Gewerbetreibenden gerichtete Aufforderung gestattet.

(2) Die Entgegennahme von Bestellungen auf Leistungen des Steinmetzmeistergewerbes im Sinne des Abs. 1 ist nur in den Betriebsstätten des Gewerbetreibenden oder anläßlich des gemäß Abs. 1 zulässigen Aufsuchens gestattet.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12080642

alte Dokumentnummer

N5199324859J

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