§ 21h GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Besondere Auszahlungsbestimmungen

§ 21h

§ 21h. Wenn es die Verhältnisse erfordern oder wenn es zweckmäßig ist, können mit Zustimmung des Bundeskanzlers ausgezahlt werden:

  1. 1. sämtliche Bezüge ganz oder teilweise in einer ausländischen Währung,
  2. 2. die Auslandsverwendungszulage und die Kaufkraftausgleichszulage bis zu drei Monate im Voraus. Ein solcher Vorgriff ist längstens binnen einem Jahr durch Abzug von den gebührenden Bezügen hereinzubringen.

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