§ 21h GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2007

Besondere Auszahlungsbestimmungen

§ 21h

(1) § 21h.Wenn es die Verhältnisse erfordern oder wenn es zweckmäßig ist, können mit Zustimmung des Bundeskanzlers sämtliche Bezüge ganz oder teilweise in einer ausländischen Währung ausgezahlt werden.

(2) Dem Beamten kann – unbeschadet des § 23 – auf seinen Antrag,

  1. 1. wenn besondere Verhältnisse es erfordern, ein Vorschuss bis zur Höhe des Dreifachen oder,
  2. 2. wenn ihm aus Anlass der Anmietung einer Wohnung für ortsübliche Mietvorauszahlungen oder Kautionen nachweislich höhere Kosten entstanden sind, ein Vorschuss bis zur Höhe des Sechsfachen

    seiner Auslandsverwendungszulage und Kaufkraftausgleichszulage ausgezahlt werden. Ein Vorschuss nach Z 1 ist längstens binnen einem Jahr, nach Z 2 längstens binnen zwei Jahren durch Abzug von den gebührenden Bezügen hereinzubringen.

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