§ 21e SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 16.9.2017

Organisationsformen der Neuen Mittelschule

§ 21e.

(Grundsatzbestimmung) Neue Mittelschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

  1. 1. als selbstständige Neue Mittelschulen oder
  2. 2. als Klassen einer Neuen Mittelschule, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder
  3. 3. als Expositurklassen einer selbstständigen Neuen Mittelschule.

Hierüber hat die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulforums, des Schulerhalters und des Landesschulrates zu entscheiden.

vgl. § 130a

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40197629

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