Organisationsformen der Neuen Mittelschule
§ 21e.
(Grundsatzbestimmung) Neue Mittelschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
- 1. als selbstständige Neue Mittelschulen oder
- 2. als Klassen einer Neuen Mittelschule, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder
- 3. als Expositurklassen einer selbstständigen Neuen Mittelschule.
Hierüber hat die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulforums, des Schulerhalters und des Landesschulrates zu entscheiden.
vgl. § 130a
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR40197629
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