§ 21e SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Organisationsformen der Neuen Mittelschule

§ 21e.

(Grundsatzbestimmung) Neue Mittelschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

  1. 1. als selbstständige Neue Mittelschulen oder
  2. 2. als Klassen einer Neuen Mittelschule, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder
  3. 3. als Expositurklassen einer selbstständigen Neuen Mittelschule.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40197668

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)