§ 21a ÖSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2006

3a. Teil Fördervolumen Kontrahierbares Einspeisetarifvolumen

§ 21a

Für neu in Betrieb gehende sonstige Ökostromanlagen (§ 10 Z 4) wird das kontrahierbare Einspeisetarifvolumen aus dem zusätzlichen Unterstützungsvolumen (§ 5 Z 31 lit. a) gemäß § 22a im Kalenderjahr der Antragstellung gemäß § 10a Abs. 5, zuzüglich dem Wert des zu kontrahierenden Ökostroms zum durchschnittlichen Marktpreis im vorangegangenen Kalenderjahr (§ 20) abzüglich der aliquoten Aufwendungen gemäß § 21 Z 2 und 3 sowie abzüglich eines aliquoten Anteils der gemäß § 22b Abs. 6 an die Länder abzuführenden Mittel ermittelt. Allfällige Differenzbeträge, die sich in einem Kalenderjahr zwischen den gemäß § 22 vereinnahmten Mitteln und den sich gemäß § 21 ergebenden Mehraufwendungen ergeben, sind durch Verlustvorträge oder Rücklagenbildungen darzustellen und im nächsten Kalenderjahr durch eine Anpassung der Förderbeiträge auszugleichen. Für die Kalenderjahre 2007 bis 2011 hat das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen Euro 17 Mio. zu betragen und darf nicht überschritten werden. Für das Kalenderjahr 2006 beträgt das zusätzliche Unterstützungsvolumen mindestens 8,5 Mio. Euro; tritt § 21a in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 105/2006, vor Ablauf des 30. Juni 2006 in Kraft, bemisst sich das zusätzliche Unterstützungsvolumen, das nicht überschritten werden darf, aus dem aliquoten Anteil des für die Kalenderjahre 2007 bis 2011 festgesetzten jährlichen Unterstützungsvolumen von 17 Millionen Euro. Nach diesem Zeitpunkt ist das zusätzliche Unterstützungsvolumen durch Gesetz neu zu bestimmen. Die aliquoten Aufwendungen gemäß § 21 Z 2 und 3 können durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit bestimmt werden. Dabei sind die durch die jeweilige Technologie in den vorangegangen Jahren verursachten Kosten angemessen zu berücksichtigen.

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