3a. Teil Fördervolumen Kontrahierbares Einspeisetarifvolumen
§ 21a
Für neu in Betrieb gehende sonstige Ökostromanlagen (§ 10 Z 4) und für rohstoffabhängige Anlagen, für die Einspeisetarife gemäß § 11b gewährt werden, wird das kontrahierbare Einspeisetarifvolumen aus dem zusätzlichen Unterstützungsvolumen (§ 5 Z 31a) im Kalenderjahr der Antragstellung gemäß § 10a Abs. 5, zuzüglich dem Wert des zu kontrahierenden Ökostroms zum durchschnittlichen Marktpreis im vorangegangenen Kalenderjahr (§ 20) abzüglich der aliquoten Aufwendungen gemäß § 21 Z 2 und 3 sowie abzüglich eines aliquoten Anteils der gemäß § 22b Abs. 6 an die Länder abzuführenden Mittel ermittelt. Rohstoffzuschläge gemäß § 11a Abs. 6 bis 8 sowie Zuschläge für die Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz und für die Erzeugung von elektrischer Energie (Technologiebonus), die in KWK-Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich auf Basis von Biogas oder flüssiger Biomasse betrieben werden (§ 11) sind dem zusätzlichen Unterstützungsvolumen in jenem Kalenderjahr anzurechnen, in denen diese Zuschläge erstmals in Anspruch genommen werden. Allfällige Differenzbeträge, die sich in einem Kalenderjahr zwischen den gemäß § 22 vereinnahmten Mitteln und den sich gemäß § 21 ergebenden Mehraufwendungen ergeben, sind durch Verlustvorträge oder Rücklagenbildungen darzustellen und im nächsten Kalenderjahr durch eine Anpassung der Verrechnungspreise auszugleichen. Für das Kalenderjahr 2006 beträgt das zusätzliche Unterstützungsvolumen 8,5 Millionen Euro. In den Kalenderjahren 2007 und 2008 beträgt das zusätzliche Unterstützungsvolumen 17 Millionen Euro pro Kalenderjahr. Ab dem Kalenderjahr 2009 beträgt das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen 21 Millionen Euro und darf nicht überschritten werden. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat unverzüglich nach Einlangen einer Mitteilung der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 10a Abs. 5, dass mit dem zur Verfügung stehenden zusätzlichen Unterstützungsvolumen nicht das Auslangen gefunden werden kann, die Ursachen für dieses Erschöpfen des zusätzlichen Unterstützungsvolumens zu untersuchen. Kommt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu dem Ergebnis, dass aufgrund der zu erwartenden Anträge mit dem zur Verfügung stehenden zusätzlichen Unterstützungsvolumen für die folgenden Jahre nicht das Auslangen gefunden werden kann, hat er eine Anhebung des zusätzlichen Unterstützungsvolumens im Wege einer Regierungsvorlage zu initiieren. Die aliquoten Aufwendungen gemäß § 21 Z 2 und 3 können durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit bestimmt werden. Dabei sind die durch die jeweilige Technologie in den vorangegangen Jahren verursachten Kosten angemessen zu berücksichtigen.
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