2. Abschnitt
Aufbringung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings Beitragszweck
§ 21a
§ 21a. Der Agrarmarketingbeitrag (im folgenden Beitrag genannt) wird für folgende Zwecke erhoben:
- 1. zur Förderung und Sicherung des Absatzes von inländischen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen;
- 2. zur Erschließung und Pflege von Märkten für diese Erzeugnisse im In- und Ausland;
- 3. zur Verbesserung des Vertriebs dieser Erzeugnisse;
- 4. zur Förderung von allgemeinen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und -sicherung bezüglich dieser Erzeugnisse (insbesondere der entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse);
- 5. zur Förderung sonstiger Marketingmaßnahmen (insbesondere damit zusammenhängen der Serviceleistungen und Personalkosten).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)