§ 21a AMA-Gesetz 1992

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

2. Abschnitt

Aufbringung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings Beitragszweck

§ 21a

§ 21a. Der Agrarmarketingbeitrag (im folgenden Beitrag genannt) wird für folgende Zwecke erhoben:

  1. 1. zur Förderung und Sicherung des Absatzes von inländischen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen;
  2. 2. zur Erschließung und Pflege von Märkten für diese Erzeugnisse im In- und Ausland;
  3. 3. zur Verbesserung des Vertriebs dieser Erzeugnisse;
  4. 4. zur Förderung von allgemeinen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und -sicherung bezüglich dieser Erzeugnisse (insbesondere der entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse) sowie zur Vermittlung von für die Verbraucher relevanten Informationen hinsichtlich Qualität und sonstiger Produkteigenschaften dieser Erzeugnisse;
  5. 5. zur Förderung sonstiger Marketingmaßnahmen (insbesondere damit zusammenhängen der Serviceleistungen und Personalkosten).

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