§ 21 TirHoefeG

Alte FassungIn Kraft seit 29.5.1947

§ 21.

Wenn die Miterben sich über die Art der Verzinsung und Auszahlung mit dem Anerben nicht einigen können, hat darüber das Gericht nach billigem Ermessen zu entscheiden.

In jedem Falle muss jedoch dem Uebernehmer des Hofes über dessen Verlangen zur Bezahlung dieser Erbtheile eine Frist von drei Jahren vom Tage der Rechtskraft der Einantwortung an gewährt werden.

Andererseits darf gegen den Willen der Miterben diese Frist nicht über drei Jahre verlängert werden.

Ebenso ist eine gütliche Einigung über die Sicherstellung der Erbtheile der Miterben zu versuchen.

Kommt eine solche nicht zu Stande, so ist in der Einantwortungsurkunde zu verfügen, dass die grundbücherliche Eintragung des Eigenthumsrechtes für den Anerben nur gleichzeitig mit der Eintragung des Pfandrechtes zur Sicherstellung der Erbtheile der Miterben erfolgen dürfe.

Wird der übernommene Hof vor Ablauf der obigen dreijährigen Frist durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden einem nicht zu den Nachkommen des Anerben gehörigen Dritten ins Eigenthum übertragen, so sind die Miterben berechtigt, die Bezahlung ihrer Erbtheile ohne Rücksicht auf die dreijährige Zahlungsfrist mittels gerichtsüblicher Kündigung zu fordern.

Zu Abs. 2: Zur Einantwortung vgl. die §§ 174 ff Außerstreitgesetz,

RGBl. Nr. 208/1854, und § 819 ABGB, JGS Nr. 946/1811.

Schlagworte

Erbteil, Eigentum, Abfindungsanspruch, Abgeltung, Abfertigung,

Erbgelder, Vereinbarung, Vergleich, Stundung, Zahlungsaufschub,

Fälligkeit, Ratenzahlung, Teilzahlung, Sicherung, Verpfändung,

Hypothek, Verbücherungsanordnung, Abverkauf, Übergabe, Schenkung,

Verkauf, Übereinkommen, Übernehmer, Eigentumsrecht

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2019

Gesetzesnummer

10001710

Dokumentnummer

NOR12022777

alte Dokumentnummer

N2190011035S

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