§ 21 TirHoefeG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Übernahmswert

§ 21.

(1) Hat der Erblasser keine Verfügung über den Übernahmswert getroffen und können sich auch die Miterben darüber nicht einigen, so hat das Verlassenschaftsgericht den Wert des Hofes (des erledigten Anteils) nach billigem Ermessen so festzusetzen, daß der Übernehmer wohl bestehen kann. Dabei ist der Ertragswert des Hofes (des erledigten Anteils) angemessen zu berücksichtigen. Das Zugehör (§ 20 Abs. 4) ist bei der Feststellung des Übernahmswertes zu berücksichtigen, aber nicht selbständig zu schätzen.

(2) Ein Unternehmen, das auf dem geschlossenen Hof betrieben wird und wirtschaftlich nicht unbedeutend ist, ist jedoch selbständig zu schätzen und nach dem Verkehrswert zu berücksichtigen.

(3) Das Verlassenschaftsgericht hat der Schätzung mindestens zwei Sachverständige beizuziehen. Die Miterben können der Schätzung beiwohnen und ihre Einwendungen vorbringen.

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 657/1989

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2019

Gesetzesnummer

10001710

Dokumentnummer

NOR12035058

alte Dokumentnummer

N2198913835J

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