§ 21 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1962

Zulassung zur Richteramtsprüfung. Prüfungsurlaub.

§ 21

(1) § 21.Um die Zulassung zur Richteramtsprüfung kann der Richteramtsanwärter frühestens drei Monate vor Ablauf des Ausbildungsdienstes ansuchen. Über die Zulassung hat der Präsident des Oberlandesgerichtes zu entscheiden, für dessen Sprengel der Richteramtsanwärter ernannt ist.

(2) Die Zulassung zur Richteramtsprüfung ist zu verweigern, wenn der Bewerber den Ausbildungsdienst nicht mit genügendem Erfolg geleistet hat oder bis zum Prüfungsbeginn nicht in der erforderlichen Dauer geleistet haben wird.

(3) Der zur Richteramtsprüfung zugelassene Richteramtsanwärter hat Anspruch auf einen sechswöchigen Prüfungsurlaub. Der Prüfungsurlaub hat dem Prüfungsbeginn unmittelbar voranzugehen.

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