§ 21 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1988

Zulassung zur Richteramtsprüfung.

Prüfungsurlaub.

§ 21

(1) § 21.Der Richteramtsanwärter kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des vierjährigen Ausbildungsdienstes um die Zulassung zur Richteramtsprüfung ansuchen. Über die Zulassung entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichtes.

(2) Der zur Richteramtsprüfung zugelassene Richteramtsanwärter hat Anspruch auf einen sechswöchigen Prüfungsurlaub. Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat den Prüfungsurlaub so festzusetzen, daß er nach Wahl des Richteramtsanwärters entweder der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung unmittelbar vorangeht.

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