Betriebsaufnahmebewilligung
§ 21
§ 21. Rohrleitungsanlagen dürfen nur betrieben werden, wenn die Behörde nach Überprüfung, nötigenfalls nach Erprobung der Anlagen, die Betriebsaufnahmebewilligung erteilt hat. Die Betriebsaufnahmebewilligung ist zu erteilen, wenn
- 1. die Rohrleitungsanlage den in der Genehmigung zur Errichtung gemäß § 20 vorgeschriebenen Auflagen sowie allenfalls den auf Grund des § 16 erlassenen Verordnungen sowie den sonstigen in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften entspricht,
- 2. der Inhaber einer Konzession gemäß § 3 oder der Inhaber eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des § 4 fällt, über einen Betriebsleiter, einen Stellvertreter des Betriebsleiters sowie über das erforderliche Fachpersonal zur sicheren Bedienung der Rohrleitungsanlage verfügt und sichergestellt ist, daß Schäden unverzüglich behoben werden,
- 3. der Abschluß einer Haftpflichtversicherung gemäß § 13 nachgewiesen wird.
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