vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 RohrLG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1976

Ausnahme von der Konzessionspflicht

§ 4.

Eine Konzession gemäß § 3 ist nicht erforderlich, wenn die durch die Rohrleitung beförderten Güter von einem eigenen im Inland gelegenen Betrieb zu einem anderen im Inland gelegenen Betrieb zum Verbrauch oder zur Verwendung, Lagerung, Verarbeitung, Veredelung oder Reinigung geleitet werden oder nach Erzeugung, Verarbeitung, Lagerung, Veredelung oder Reinigung zu einem anderen im Inland gelegenen Betrieb rück- oder weitergeleitet werden und die einzelne Rohrleitung nicht mehr als 50 km über das Werksgelände des Betriebes hinausgeht.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

10006405

Dokumentnummer

NOR12070984

alte Dokumentnummer

N5197537600J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)