§ 21 MarkSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2017

Siehe dazu auch § 9 des BG gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG, BGBl. Nr. 448/1984.

§ 21.

(1) Jede angemeldete Marke ist ferner vom Patentamt darauf zu prüfen, ob sie prioritätsälteren Marken, die für Waren oder Dienstleistungen derselben Klasse registriert sind, gleich oder möglicherweise ähnlich ist (Ähnlichkeitsrecherche). Gleiche oder möglicherweise ähnliche Marken sind dem Anmelder mit dem Hinweis mitzuteilen, dass das angemeldete Zeichen im Fall der Zulässigkeit (§ 20 Abs. 2) registriert werden wird, sofern die Anmeldung nicht innerhalb der vom Patentamt gesetzten Frist zurückgenommen wird.

(2) Die Mitteilung gemäß Abs. 1 oder ihr Unterbleiben ist für die Beurteilung des Schutzbereiches der betroffenen Zeichen ohne Belang. Sie bedarf weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung der Behörde.

Siehe dazu auch § 9 des BG gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG, BGBl. Nr. 448/1984.

Schlagworte

Ähnlichkeitsprüfung

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2017

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR40185332

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