§ 21 MarkSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2017

1. Siehe dazu auch § 9 des BG gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, BGBl. Nr. 448/1984. 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2017

§ 21.

(1) Wenn mit der Markenanmeldung eine Ähnlichkeitsrecherche beantragt wird, hat das Patentamt schriftlich Auskunft darüber zu geben, ob das angemeldete Zeichen prioritätsälteren Marken, die für Waren oder Dienstleistungen derselben Klasse registriert sind, gleich oder möglicherweise ähnlich ist. Sofern die hierfür erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind, umfasst diese Ähnlichkeitsrecherche auch angemeldete Zeichen, Unionsmarken und angemeldete Unionsmarken. Gleiche oder möglicherweise ähnliche Marken sind dem Anmelder mit dem Hinweis mitzuteilen, dass das angemeldete Zeichen im Fall der Zulässigkeit (§ 20 Abs. 2) registriert werden wird, sofern die Anmeldung nicht innerhalb der vom Patentamt gesetzten Frist zurückgenommen wird.

(2) Die Mitteilung gemäß Abs. 1 ist für die Beurteilung des Schutzbereiches der betroffenen Zeichen ohne Belang. Sie bedarf weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung der Behörde.

1. Siehe dazu auch § 9 des BG gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, BGBl. Nr. 448/1984.

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2017

Schlagworte

Ähnlichkeitsprüfung

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR40194826

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