§ 21 LVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2018

Dienstzulage für die Funktion Stellvertretung der Leitung an Berufsschulen

§ 21.

(1) Landesvertragslehrpersonen, die mit der Funktion Stellvertretung der Leitung an Berufsschulen betraut sind, gebührt eine Dienstzulage.

(2) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 beträgt

  1. 1. wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf Wochenstunden beträgt: 546,0 €,
  2. 2. wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung 24 Wochenstunden beträgt: 654,2 €.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2018

Gesetzesnummer

10008213

Dokumentnummer

NOR40199681

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