Dienstzulage für die Funktion Stellvertretung der Leitung an Berufsschulen
§ 21.
(1) Landesvertragslehrpersonen, die mit der Funktion Stellvertretung der Leitung an Berufsschulen betraut sind, gebührt eine Dienstzulage.
(2) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 beträgt
- 1. wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf Wochenstunden beträgt: 546,0 €,
- 2. wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung 24 Wochenstunden beträgt: 654,2 €.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2018
Gesetzesnummer
10008213
Dokumentnummer
NOR40199681
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