§ 21 LVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2018

Dienstzulage für die Funktion Stellvertretung der Leitung an Berufsschulen und Bereichsleitung

§ 21.

(1) Landesvertragslehrpersonen, die mit der Funktion

  1. 1. Stellvertretung der Leitung an Berufsschulen oder
  2. 2. Bereichsleitung an allgemein bildenden Pflichtschulen im Schulcluster

    betraut sind, gebührt eine Dienstzulage. In den Fällen des § 14a Abs. 1 gebührt keine Dienstzulage für die Bereichsleitung. Dienstzulagen für leitende Funktionen und für Funktionen im Schulcluster gebühren nur in dem Ausmaß, in dem sie die gemäß § 20 Abs. 4 gebührende Dienstzulage übersteigen.

(2) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 1 beträgt

  1. 1. wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf Wochenstunden beträgt: 533,6 €,
  2. 2. wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung 24 Wochenstunden beträgt: 639,3 €.

(3) Einer Landesvertragslehrperson, die mit der Funktion Bereichsleitung betraut ist, gebührt eine Dienstzulage nach Maßgabe des § 19 Abs. 10.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2018

Gesetzesnummer

10008213

Dokumentnummer

NOR40197219

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