Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 21.
Wird der Dienstnehmer während einer Dienstverhinderung gemäß § 18 gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes für die nach § 18 Abs. 1 und 5 vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endet.
Schlagworte
Kündigung, Entlassung, Auflösung
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2018
Gesetzesnummer
10008482
Dokumentnummer
NOR12099434
alte Dokumentnummer
N6198015867S
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