§ 21 Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Beendigung des Dienstverhältnisses

§ 21.

Wird der Dienstnehmer während einer Dienstverhinderung gemäß § 18 gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes für die nach diesem Bundesgesetz vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endet. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bleibt auch bestehen, wenn das Dienstverhältnis während einer Dienstverhinderung gemäß § 18 Abs. 1, 4 und 5 oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung gemäß § 18 Abs. 1, 4 und 5 einvernehmlich beendet wird.

Schlagworte

Kündigung, Entlassung, Auflösung

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008482

Dokumentnummer

NOR40205859

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