§ 21 GütbefG

Alte FassungIn Kraft seit 10.1.1998

§ 21

§ 21. An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, von unmittelbar anwendbaren Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße sowie von Abkommen mit Staatengemeinschaften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen durch die Bezirksverwaltungsbehörde, den Landeshauptmann sowie den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr haben die Aufsichtsorgane mitzuwirken; es sind dies

  1. 1. die Organe der Straßenaufsicht (§ 97 StVO), ausgenommen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektionen, sowie
  2. 2. in Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektionen und die Zollorgane.

    Die Aufsichtsorgane unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde.

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