§ 21.
An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, von unmittelbar anwendbaren Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße sowie von Abkommen mit Staatengemeinschaften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen durch die Bezirksverwaltungsbehörde, den Landeshauptmann sowie den Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur haben die Aufsichtsorgane mitzuwirken; es sind dies
- 1. die Organe der Straßenaufsicht (§ 97 StVO), ausgenommen die Organe der Bundespolizei, sowie
- 2. in Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben die Organe der Bundespolizei, die Zollorgane sowie die Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung.
- Die Aufsichtsorgane unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde.
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2025
Gesetzesnummer
10007643
Dokumentnummer
NOR40270535
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