Verwendung im Rechnungshof
§ 21.
(1) Bei Verwendung im Rechnungshof hat sich die Grundausbildung auch auf die Gegenstände
- 1. Allgemeine Staatsverrechnung (allgemeine Verrechnungslehre;
- staatliches Rechnungs- und Kontrollwesen),
- 2. Österreichische Staatsverrechnung (Verrechnung des Bundes;
- Grundzüge der Verrechnung der Länder und Gemeinden),
- 3. Grundzüge des Finanzrechtes und
- 4. Grundlagen des Prüfungswesens in der öffentlichen Verwaltung und den öffentlichen Unternehmungen und Grundzüge der Organisationslehre
- zu erstrecken.
(2) Die zusätzliche Ausbildung und Prüfung in diesen Gegenständen hat im Rahmen der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B - Rechnungsdienst nach der Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B, BGBl. Nr. 9/1979, zu erfolgen. Von dem im Abs. 1 Z 4 angeführten Gegenstand ist jedoch das Teilgebiet “Grundzüge der Organisationslehre" nicht zu prüfen.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der Bedienstete bereits die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B - Rechnungsdienst oder eine für den Rechnungsdienst der Verwendungsgruppe B früher vorgeschriebene Dienstprüfung abgelegt hat.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände, Ersatz
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025
Gesetzesnummer
10008480
Dokumentnummer
NOR12099375
alte Dokumentnummer
N61980115160
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